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Die Prüfbescheinigung berechtigt zum Führen von Krafträdern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h (Mofa), von sogenannten Leichtmofas (maximal 30 cm³ Hubraum, maximal 20 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit), sowie sogenannter elektronischer Mobilitätshilfen mit maximal 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit.
(1) Leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L1e-B nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52),
(2) dreirädrige Kleinkrafträder der Klasse L2e nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52),
(3) leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L6e nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52)
▪ Mindestalter: 16 Jahre
▪ Eingeschlossene Klassen: keine
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³ und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von bis zu 15 kW.
▪ Mindestalter: 16 Jahre
▪ Eingeschlossene Klassen: AM
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,2 kW/kg nicht übersteigt, die nicht von einem Kraftrad mit einer Leistung von über 70 kW Motorleistung abgeleitet sind.
Üergangsrecht: Fahrerlaubnisse der Klasse A beschränkt, die vor dem 19.01.2013 erteilt wurden, gelten nach zwei Jahren fahrzeugmatisch als Klasse A (unbeschränkt).
▪ Mindestalter: 18 Jahre
▪ Eingeschlossene Klassen: A1 und AM
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h.
▪ Mindestalter: 24 Jahre
Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von mehr als 15 kW.
▪ Mindestalter: 21 Jahre
▪ Eingeschlossene Klassen: A2, A1 und AM
Kraftfahrzeuge - ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3 500 kg nicht übersteigt und im Inland dreirädrige Kraftfahrzeuge, im Falle eines Kraftfahrzeuges mit einer Motorleistung von mehr als 15 kW jedoch nur, soweit der Inhaber der Fahrerlaubnis mindestens 21 Jahre alt ist.
▪ Mindestalter: 18 Jahre (17 Jahre für Teilnehmer am "Begleiteten Fahren mit 17")
▪ Eingeschlossene Klassen: AM und L
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers 3 500 kg nicht übersteigt.
▪ 18 Jahre (17 Jahre für Teilnehmer am "Begleiteten Fahren mit 17"), Vorbesitz Führerscheinklasse B notwendig.
▪ Eingeschlossene Klassen: keine
Darf ich mich kurz vorstellen? Mein Name ist Matthias Keuchel.
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Ich bilde aus in den Klassen
Mofa, AM, A1, A2, A, B, BE und BF17
Wir begleiten unsere Fahrschüler zur theoretischen Prüfung!
Die Ausbildung in Erster Hilfe oder Teilnahme an einem Kurs über lebensrettende Sofortmaßnahmen sind verpflichtend, um eine Fahrerlaubnis zu erlangen. Denn jeder Autofahrer muss im Notfall wissen, was zu tun ist. Beim Deutschen Roten Kreuz erfahren Sie, wann und wo solche Kurse angeboten werden.
Nur wer im Straßenverkehr den Durchblick hat, kann zur Fahrprüfung zugelassen werden. Hierfür reicht eine Sehtestbescheinigung vom Optiker oder eine augenärztliche Untersuchung, welche übrigens nicht älter als zwei Jahre sein darf.
Zunächst muss im örtlichen Einwohnermeldeamt der "Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis" zusammen mit einem Lichtbild im Halbprofil, sowie der Bescheinigung über den Sehtest und die Teilnahme an einem Erste Hilfe Kurs eingereicht werden. Personalausweis oder Reisepass nicht vergessen!
In die Prüfbescheinigung dürfen drei Personen zum begleitenden Fahren eingetragen werden. Diese Personen müssen mindestens 30 Jahre alt sein, die Führerscheinklasse B oder 3 seit mindestens fünf Jahren besitzen und dürfen in der Verkehrssünderkartei in Flensburg mit nicht mehr als einem Punkt gelistet sein. Vom Führerschein der Personen ist eine Kopie der Vorder- und Rückseite beizulegen.
Wir begleiten unsere Fahrschüler zur theoretischen Prüfung!
Klasse A1 - 125 cm³, 11 kW, ABS, ca. 120 kg fahrfertig
Klasse A / A2 - 689 cm³, 35 kW (A2 - beschränkt) / 55 kW (A - unbeschränkt), ABS, tiefergelegt, ca. 182 kg fahrfertig
847 cm³, ca. 85 kW, ABS, ca. 193 kg fahrfertig
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